Rechtsprechung Über den Einsatz von Pfefferspray und Co

Aufgrund eines Berichtes im DWJ bzgl. „Rechtsprechung Über den Einsatz von Pfefferspray und Co“, möchten wir euch oder euren Bekanntenkreis ebenfalls auf diese Rechtslage hinweisen. Was ist einmal wieder geschehen?

Jeder kennte die Presseberichterstattung über die Vorkommnisse am Neujahrstag auf dem Bahnhofsvorplatz in Köln. Diese haben dazu geführt, dass sich Bürger in großer Anzahl mit Pfefferspray, Reizgassprühdosen und Gas­ und Schreckschusswaffen eingedeckt haben. Hierzu gibt es in rechtlicher Hinsicht einiges zu beachten. Die Anlage 2 zum Waffengesetz befasst sich mit Reizstoffsprühgeräten, Pfefferspray, Elektroimpulsgeräten und ähnlichen Dingen. Es heißt in Anlage 2 Abschnitt 1 Randziffer i.3.5, dass der Umgang mit folgenden Gegenständen verboten ist: Gegenstände mit Reiz­ und anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. Weiterhin heißt es bezüglich der Elektroimpulsgeräte in Randziffer 1.3.6, dass der Umgang mit Gegenständen verboten ist, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen, sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen.

Diese etwas umständliche Formulierung lässt sich so übersetzen, dass die Gegenstände nur dann erlaubterweise besessen und verwendet werden dürfen, wenn sie amtlich zugelassen sind und ein Prüfzeichen tragen. Reizstoffsprühgeräte. Bei Reizstoffsprühgeräten ist die Zweckbestimmung von Bedeutung, da sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein müssen, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen. Selbst gebaute Sprühgeräte, die vormals zum Beispiel als Wasserspritzgeräte oder Parfumflaschen verwendet wurden, sind verboten, wenn sie mit Reizstoffen befällt werden, um sie gegen Menschen einzusetzen. Dagegen fallen Tierabwehrsprays nicht unter diese Vorschrift, denn es mangelt ihnen an der Waffeneigenschaft. So ist in einem Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes das Reizstoffsprühgerät „OC Defender" als mehrschüssiges Gerät zum Abschießen von Kartuschenmunition bezeichnet, damit den Schusswaffen gleichgestellt, gleichzeitig aber nicht als verboten bezeichnet. Bei der dafür angebotenen Kartuschenmunition mit Pfeffer handelt es sich aber um verbotene Munition, sofern diese kein Prüfzeichen der PTB besitzt. Ein weiterer Feststellungsbescheid behandelt das sogenannte „Pfeffer KO-Jet-Sprühgerät". Es handelt sich dabei um ein Tierabwehrspray, das nicht unter das Waffengesetz zu subsumieren ist. Nach dem Bescheid werden die Hersteller zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten aufgefordert, die Produkte klar und unmissverständlich als Tierabwehrspray zu kennzeichnen. Dieses Pfefferspray wirkt überzeugend auch gegen Menschen, ist aber in Deutschland nicht dafür zugelassen. Nur die Polizei ist im Besitz von Pfeffersprays, die nach besonderer Maßgabe verwendet werden können.

Andere Reizstoffsprühgeräte, die keine Pfeffersprays sind, besitzen eine Kennzeichnung (PTB/R im Trapez). Mit dieser Kennzeichnung versehene Reizstoffsprühgeräte dürfen in Ausnahme zu § 2 Absatz 1WaffG auch von Jugendlichen besessen werden. Elektroimpulsgeräte. Die Elektroimpulsgeräte wiederum sind im Regelfall nicht tödlich. Elektroschocks sind jedoch sehr schmerzhaft. In Einzelfällen, etwa bei Herzschwäche, kann eine tödliche Verletzung herbeigeführt werden. Nach Bericht einer kanadischen Zeitung kamen im Zeitraum zwischen 2003 und 2007 insgesamt knapp 300 Menschen in Nordamerika durch solche Geräte ums Leben. Sie sind zwar mit entsprechenden amtlichen Prüfzeichen erwerbbar und können besessen werden, nicht jedoch wenn es sich um Distanz-Elektroimpulsgeräte handelt (Airtaser), diese sind generell verboten und nicht zulassungsfähig. Der unerlaubte Besitz der vorgenannten Gas-, Schreckschusswaffen, Pfeffersprays und Reizstoffsprühgeräte sowie Elektroschocker stellt eine Straftat nach § 52 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 WaffG dar mit einer Strafandrohung, die Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren umfasst.

Bei unerlaubtem Besitz durch ansonsten legitimierte Waffenbesitzer wäre dann wiederum bei einer Verurteilung von mehr als 60 Tagessätzen Geldstrafe nach § 5 Absatz 2 WaffG die Unzuverlässigkeit zu vermuten mit der Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Kleiner Waffenschein. Der massenhafte Kauf der oben genannten Gegenstände resultiert aus der Furcht, vorwiegend von Frauen, Opfer ähnlicher Umstände zu werden, wie sie sich speziell in der Neujahrsnacht vor dem Kölner Hauptbahnhof abgespielt haben. Teilweise werden diese Abwehrgeräte auch in anderen Situationen, in denen solche Übergriffe befürchtet werden, mitgeführt. Bei entsprechender amtlicher Zulassung ist das Mitführen dieser Gegenstände erlaubt. Anders sieht es allerdings bei Gas- und Schreckschusswaffen aus. Hierzu bedarf es eines sogenannten kleinen Waffenscheins. Dieser kann bei den zuständigen Erlaubnisbehörden beantragt werden, soweit der Antragsteller zuverlässig ist. Hier werden das Strafregister und dort befindliche eventuelle Eintragungen überprüft, ebenso das Alterserfordernis (18 Jahre). Ein fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung gemäß § 6 Absatz 3 WaffG kann jedoch nicht verlangt werden. Zu beachten ist, dass diese Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nicht geführt werden dürfen. Führen bedeutet das Bei-sich-Tragen außerhalb des befriedeten Besitztums, also im öffentlichen Raum. Dies kann entweder in Beuteln, Taschen oder auch in der Kleidung oder am Körper erfolgen. Notwehrsituation.

Der Einsatz einer solchen SRS-Waffe beziehungsweise der anderweitig genannten Gegenstände richtet sich jedoch nach den Regeln der Notwehr (§ 32 StGB). Nicht immer ist es sehr leicht oder eindeutig festzustellen, ob tatsächlich Notwehr gegeben ist. Schlägt beispielsweise jemand einen Einbrecher nieder, der ihn mit einem Messer bedroht hat, so hat derjenige zunächst eine strafbare Handlung begangen (Körperverletzung zu Lasten des Einbrechers), die Tat ist aber gerechtfertigt, wenn er den Einbrecher in Notwehr niedergeschlagen hat. Er würde nicht verurteilt, wegen Notwehr als Rechtfertigungsgrund. In diesem Zusammenhang ist immer zu beachten, dass die gewählte Verteidigung erforderlich und verhältnismäßig sein muss. In der Regel muss zunächst das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewählt werden, das geeignet ist, den Angriff rasch und erfolgreich zu beenden. Dahinter steht der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen muss; angemessene Gegenwehr ist in unserer Rechtsordnung erlaubt. Dies geht sogar so weit, dass bei Notwehr von Schusswaffen Gebrauch gemacht werden darf. Zunächst muss aber der Schusswaffengebrauch angedroht werden, entweder verbal oder durch einen Warnschuss. Folgende BGH-Urteile gelten sinn­ gemäß nicht nur für Schusswaffen, sondern auch für die anderweitigen zum Einsatz kommenden Mittel: „Grundsätzlich muss der Verteidigende - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz, wie etwa einen ungezielten Warnschuss, versuchen. Jedoch gilt der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, dass der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.

Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidenden Mittel nur dann zu verweisen, wenn ihm Zeit zur Auswahl, sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht. Dabei sind Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen (BGH StR 48/01-Beschluss vom 21. März 2001)''. Oft kommt in solchen Fällen eine Notwehrüberschreitung vor. Diese würde jedoch nicht zu einer Bestrafung führen, wenn sie aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschieht (§ 33 StGB). In diesen Fällen tritt eine Privilegierung des Täters ein, weil in diesen Fällen ein normaler psychologischer Prozess in Folge des Gefühls des Bedroht seins einsetzt, der einen Erregungszustand auslöst, der zu einer Störung der Erkenntnisfähigkeit führt (sogenannte asthenische Affekte). Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre sogar der Einsatz von Pfefferspray gegen Menschen straflos und durch Notwehr gerechtfertigt unter Berücksichtigung eines vor mehreren Jahren ergangenen Urteils zum Schusswaffengebrauch. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem der Angeklagte in der Öffentlichkeit eine Pistole unerlaubt bei sich geführt hatte und im Rahmen eines Streites auf seinen Widersacher geschossen und diesen im Rahmen der Notwehrhandlung verletzt hat. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass das Führen der Schusswaffe, das hier nicht gerechtfertigt war, durch die gerechtfertigte Notwehr aber mit­ entschuldigt wurde. Dies treffe sogar für die Tatbestände zu, dass der Verteidiger die Schusswaffe zuvor unerlaubt besessen und erworben hatte (Aktenzeichen 5 StR 45/99).

DWJ-Fazit -§- Jedem, der die oben genannten Abwehrmittel erlaubterweise erworben hat, ist zu empfehlen, sich in dem entsprechenden Erlaubnisrahmen zu bewegen, also zu beachten, dass Pfefferspray nur zur Tierabwehr eingesetzt werden darf. Andererseits sind auch Grundkenntnisse im Bereich des Notstandes und der Notwehr Voraussetzung, diese Mittel nicht unverhältnismäßig und ungeprüft einzusetzen, da diese Abwehrmittel zu teilweise schweren körperlichen Verletzungen führen können.

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