Sichere und korrekte Aufbewahrung unserer Sportgeräte
Liebe Sportschützen/Innen,
die sichere und korrekte Aufbewahrung unserer Sportgeräte hat oberste Priorität. Leider werden bei den Aufbewahrungskontrollen immer mal wieder mehr oder weniger große Verstöße bei uns Sportschützen festgestellt. Sehr häufig passieren Fehler bei der falschen Überkreuzaufbewahrung von Waffen und Munition.
Auf der ganz sicheren Seite ist man hier, wenn man Waffen und Munition tatsächlich in getrennten Behältnissen aufbewahrt. So kann es nicht passieren, dass man z.B. beim Erwerb eines weiteren Wechselsystems zu einer bereits vorhandenen Waffe plötzlich Fehler macht. Sehr viel schlimmer wird es, wenn bei der Kontrolle vor Ort der Abgleich der Waffenbesitzkarten mit dem Waffenbestand erfolgt und festgestellt wird, dass auf alten gelben Waffenbesitzkarten (vor 2003 ausgestellt) Mehrlader oder sogar Selbstlader eingetragen wurden. Achtung: erst 2003 wurden die neuen gelben Waffenbesitzkarten eingeführt mit der Erweiterung zum Erwerb für Mehrlader (Langwaffen), Vorderlader-Revolver, Einzellader-Pistole (Freie Pistole). Selbstlader (halbautomatische Waffen) wurden noch nie in gelbe Waffenbesitzkarten eingetragen - immer mit Voreintrag auf die grüne Waffenbesitzkarte!
Wenn der Sportschütze außer der alten gelben Waffenbesitzkarte keine weiteren waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, dann ist der Besitz von Mehrladern illegal. (Aber auch bei Vorhandensein der neuen gelben oder einer grünen Waffenbesitzkarte bedeutet das nicht automatisch, dass die Behörde eine Umtragung vornimmt.) Die Waffenbehörde könnte dann im Sinne des §5 Waffengesetz zu der Feststellung kommen, dass eine Unzuverlässigkeit vorliegt. Dies würde zum Verlust der Berechtigung zum Waffenbesitz und zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führen. Der Versuch, die Schuld auf die Behörde (weil diese den Eintrag ja vorgenommen hat) abzuwälzen, wird nicht gelingen, da der Sportschütze als sachkundige Person genaue Kenntnis hat welche Waffe in welche Waffenbesitzkarte eingetragen werden muss bzw. welche Waffe auf die gelbe Waffenbesitzkarte (egal ob alt oder neu) erworben werden darf. Darüber hinaus wurden wir davon in Kenntnis gesetzt, dass es vorgekommen ist, dass bei der Aufbewahrung von Treibladungspulver die Begrenzung der Höchstmengen nicht eingehalten wurden (besonders bei der gemeinsamen Aufbewahrung von NC - und Schwarzpulver). Auch hier gilt - Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - eine Überschreitung könnte strafrechtliche Konsequenzen haben. Im Bereich der Sachkundeausbildung möchten wir darauf hinweisen, dass jede Ausbildung komplett durchzuführen ist. Wir gehen momentan von 22LE (a 45 Minuten) ohne Prüfung aus. Wir wissen von vielen Ausbildern, dass diese Zeit meist sogar noch überschritten wird, weil das Interesse der Teilnehmer sehr groß ist und weil weit mehr Inhalte vermittelt werden als gesetzlich gefordert sind.
Achtung: Die Sachkundeprüfung ist zwei Wochen vorher bei der zuständigen Behörde (die Behörde in deren Zuständigkeitsbereich der Verein liegt, wo sie durchgeführt wird) anzumelden (einen Ausbildungsplan beizulegen ist sicher vorteilhaft und wird die beiderseitige Zusammenarbeit fördern). Zum Schluss möchten wir noch einmal daran erinnern, dass die Schieß- und Standaufsichten persönlich auf jedem Schießstand anwesend sein müssen und dies in angemessener Anzahl.
SWDSZ Ausgabe August